BEISETZUNG; BEERDIGUNG; VERWAHRUNG ODER VERSTREUUNG |
Mit dem Landesgesetz nr.1 vom 19.01.2012 sowie mit dem folgenden Dekret des Landeshauptmanns nr. 46 vom 17.12.2012 und mit den Bestimmungen in den Bereichen Bestattungswesen und Feuerbestattung, hat man über das bezügliche Staatgesetz nr. 130/2001 etwas Klarheit geschafft. Jede Gemeinde in unserer Provinz hat in ihrer Friedhofsordnung Änderungen eingeführt, um die neue Gesetzanleitungen zu befolgen. BEISETZUNG DER URNE: Die Urnen können in einer Urnennische, innerhalb eines Kolombariums oder im Familiengrab beigesetzt werden. BEERDIGUNG: Die Beisetzung einer abbaubarene Urne im Familiengrab wird als Verstreuung betrachtet und benötigt eine dafür vorgesehene Ermächtigung. VERWAHRUNG DER ASCHENURNE: Unter Berücksichtigung des Willens der verstorbene Person, kann die Asche auch außerhalb des Friedhofs (innerhalb der Provinz) durch einen Verwahrer aufbewahrt werden. Besteht keine testamentarische Verfügung und keine auf die verstorbene Person zurückführende Willenäußerung, gelten als Verwahrer die Verwandten oder die Lebenspartner “more uxorio”. (Sg. 130/2001). Die Ermächtigung zur Verwahrung der Aschenurne wird vom Standesbeamten der letzten Wohnsitzgemeinde des verstorbenen Person erlassen. Der Verstorbene, der Verwahrer, der Ort der Verwahrung und ein eventueller Rücktritt werden informatisch und chronologisch eingespeichert ( Art.6 Dlh 46/2012). Stirbt der ermächtigte Verwahrer, können dessen Erben auf die Verwahrung der Urne verzichten. Der Verwahrer muß im Bewusstsein seiner Pflichten handeln: jede Urne ist versiegelt; der Siegelbruch ist verboten. Verlegt man der eigenen Wohnsitz, muß das gemeldet werden VERSTREUUNG DeR ASCHENURNE Es wird darauf hingewiesen, dass die Verstreuung der Asche des Verstorbenen, OHNE Ermächtigung des Standesbeamten auf der Grundlage einer ausdrücklichen Willenserklärung des Verstorbenen, oder in Abweichung der von diesem gewünschten Modalitäten, den Straftatbestand laut Art. 411 des italienischen Strafgesetzbuches darstellt. Die Verstereuung der Asche kann innerhalb des Friedhofs erfolgen und zwar in dem eigens hierfür vorgesehenen Bereich. Die Verstreuung der Asche ist außerdem an folgenden Orten erlaubt:
Die Verstreuung der Asche nimmt der/die Ehepartner/-in vor, ein sonstiges Familienmitglied, eine Person die der Rechtsinhaber dazu ermächtigt hat, oder der Testamentvollstrecker. War die verstorbene Person Mitglied einer Vereinigung welche die Feuerbestattung zum Ziel hat, so kann die Asche von einer Person verstreut werden, welche die Vereinigung dafür vorgesehen hat. Einige Gemeinden unserer Provinz haben Orte vorgesehen an denen die Asche verstreut werden darf: innerhalb des Friedhofs, im sogenannten “Cinerarium”, oder im “Garten der Erinnerungen”, und außerhalb des Friedhofs, in Naturgebieten, immer mit Berücksichtigung des Staatsgesetzes. Sie werden in dieser Zeitschrift Hinweise über die Friedhofsordnungen mehrerer Gemeinden finden. Für weitere Informationen oder Erläuterungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir empfehlen ein eigenhändiges Testament zu errichten, um die eigene Verfügungen bezüglich Art und Weise der Aufbewahrung der Asche zu bestimmen. Das Testament muß unterschrieben und datiert sein. Die Socrem kann das Testament aufbewahren und eventuell anfechten. Weitere Informationen bekommen Sie in unserem Büro. |