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Patientenverfügung (Biologisches Testament) von RA Dr. Daniele Valente Mazzini Platz N° 34 - 39100 Bozen |
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Seit dem 31.Januar 2018, ist dank des Gesetzes Nr. 219 vom 2. Dezember 2017, mit Veröffentlichung auf der Gazzetta Ufficiale Nr. 12 am 16. Januar 2018, die seit langem erwartete Gesetzgebung über das biologische Testament in Kraft getreten. Es wird sofort betont, dass die obengenannte Gesetzgebung nicht die Euthanasie betrifft, sondern in Übereinstimmung mit den festgelegten Grundsätzen der Artikel 2, 13 und 32 der Verfassung sowie des Artikels 1, 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist, Artikel, die alle ausgerichtet sind, das Recht der Person auf das Leben, die Gesundheit, die Würde und Selbstbestimmung zu schützen. Das neue Gesetz weist auf das Prinzip hin, dass keine Art sanitärer Behandlung ohne die freie und aufgeklärte Einwilligung des Patienten begonnen oder fortgesetzt werden kann, mit Ausnahme ganz bestimmter Fälle, die von dieser Gesetzgebung auch vorgesehen werden. |
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Mit diesem Gesetz wird in unserem Rechtssystem die Patientenverfügung DAT eingeführt, die „vorausgeplante Patientenverfügung über die Gesundheits-behandlung“, die es den Personen erlaubt, auf die therapeutische Behandlung hinzuweise, die sie erhalten oder verweigern möchten, falls sie sich in der Lage einer Entscheidungsunfähigkeit befinden sollten. Mit der Patientenverfügung (DAT) kann jede Person ihren Willen bezüglich der Akzeptierung oder der Verweigerung betreffs bestimmter diagnostischer Untersuchungen, therapeutischer Maßnahmen (im allgemeinen) oder einzelner therapeutischer Behandlungen (im besonderen) zu Papier bringen. Die, mit dem Gesetz eingeführte große Neuheit besteht darin, in definitiver Weise |
L'avv. Daniele VALENTE |
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die Zweifel, ob die künstliche Ernährung und Hydrierung verweigert werden können oder nicht, aus dem Weg geräumt zu haben. Der Artikel 1. Komma 5 des neuen Gesetzes kommt hier zuhilfe, indem er sie in jeder Hinsicht als therapeutische Behandlungen betrachtet, die derselben gesetzlichen Regelung unterstehen und demzufolge den gleichen Rechtsvorschriften unterliegen und folglich akzeptiert oder verweigert werden können! Die Patientenverfügung kann von allen Volljährigen im Vollbesitz der geistigen Fähigkeiten zu Papier gebracht werden. Die Form der Patientenverfügung muss, um gültig zu sein, der Gesetzregelung entsprechen und kann mittels Notarurkunde, einer notariell beglaubigten Privaturkunde, oder mittels einer einfachen (nicht beglaubigten) Privaturkunde erfolgen, die „persönlich“ beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde abgegeben werden muss. Was den steuerlichen Aspekt betrifft, ist zu betonen, dass diese Handlung keinerlei Steuern oder anderen Rechten unterliegt. Was passiert aber, wenn die Person, die die Patientenverfügung verfassen will, und obwohl sie im Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten ist, nicht mehr imstande ist, sie zu unterschreiben? In diesem Falle, wenn man den Beistand eines Notars sucht, ermöglicht das notarielle Gesetz die Beglaubigung der Handlung in Anwesenheit zweier Zeugen, aber das Gesetz erlaubt auch, dass die Patientenverfügung mittels einer Videoaufnahme oder anderer Geräte erfolgt, die eine Komunikation ermöglichen und den Willen des Betreffenden wiedergeben. Die Patientenverfügung (DAT), ist, wie im allgemeinen alle Testamente immer widerrufbar, oder modifizierbar was in jedem Moment gemacht werden, unter Benutzung derselben Form, in der sie ausgefüllt wurde. Im Bedarfs- wie im Notfall oder bei anderer aufgetretener Unmöglichkeit kann sie immer widerrufen oder modifiziert werden auch mittels einer wörtlichen Erklärung oder Videoaufnahme, die von einem Arzt in Anwesenheit zweier Zeugen zur Kenntnisnahme beglaubigt wird. Eine weitere Frage, die wir uns stellen, ist ob die biologischen Testamente, die bisher verfasst wurden noch ihre Gültigkeit und Wirksamkeit behalten oder nicht. Die Antwort ist positiv, unter der Bedingung, dass sie den Vorschriften der neuen Gesetzgebung nicht widersprechen. Wir raten, jedenfalls die Patientenverfügung erneut zu verfassen, um sicher zu sein, dass ihre Form, der vom Gesetz vorgesehenen Form entspricht. Die Patientenverfügung (DAT) wird im Gemeinderegister indexiert (in Bozen gibt es bereits das Register), sowie in einem elektronischen Sanitätsregister auf regionaler Basis, dort wo die Regionen telematische Dienste zur Verwaltung von Gesundheitsakten eingeführt haben. In diesem Falle hat der Betreffende die Möglichkeit der Wahl, er kann die Kopie der Patientenverfügung veröffentlichen oder nur auf die Vertrauensperson hinweisen und darauf, wo sich die Patientenverfügung befindet. Zur Zeit fehlt leider eine Datenbank auf nationaler Ebene, sodass wenn eine Person in einer anderen Region, die nicht die Region seines Wohnortes ist, hospitalisiert wird, ist es konkret möglich, dass seine Patientenverfügung nicht zur Kenntnis genommen werden kann. Es bleibt zu hoffen, dass so schnell wie möglich eine Datenbank auf nationaler Ebene eingerichtet wird. Die nämliche Gesetzgebung sieht außerdem die Möglichkeit vor, eine Vertrauensperson zu ernennen, die den Patienten, sofern dieser nicht mehr dazu fähig ist, im Umgang mit den Ärzten und dem Sanitätsdienst vertreten wird, mit der Möglichkeit, dass die Vertrauensperson die Patientenverfügung (im Einverständnis mit dem Arzt)und in ganz bestimmten Fällen nicht umsetzt, und zwar wenn diese offensichtlich unpassend ist, wenn sie dem aktuellen Zustand des Patienten nicht entspricht, oder wenn Therapien möglich sind, die zur Zeit der redigierten Patientenverfügung nicht vorhersehbar waren. Im Falle eines Konfliktes zwischen Vertrauensperson und Arzt, bestimmt der Artikel 3, Komma 5 des oben erwähnten Gesetzes, dass die Entscheidung dem Vormundschaftsrichter überlassen werden muss. Der Rekurs muss von der Vertrauensperson, vom Vormund, oder vom Sachverwalter eingereicht werden, kann aber auch vom Arzt oder vom Sanitätsdirektor dem Richter vorgelegt werden. Das Gesetz erlaubt außerdem, dass mehrere Vertrauenspersonen ernannt werden können, auch wenn dies nicht erforderlich erscheint. Die Ernennung mehrerer Vertrauenspersonen könnte Konflikte zwischen ihnen auslösen und folglich die entscheidende Phase zu einem Stand schwieriger Lösung führen. Man ratet, jedoch zur Ernennung einer zweiten oder sogar dritten Vertrauensperson, die die zuerst ernannte ersetzt, falls diese den Auftrag nicht akzeptieren will oder kann. Die Vorhersicht einer Ersetzung ist insofern wichtig, da die ernannte Vertrauensperson nicht die Verpflichtung hat, den Auftrag anzunehmen. Einen Ersatz möglich zu machen erleichtert also die Ernennung einer neuen Vertrauensperson. Falls diese den Auftrag annimmt, muss ihr eine Kopie der Patientenverfügung übergeben werden. Es wird daran erinnert, dass der Disponierende in jedem Moment den Auftrag an die Vertrauensperson widerrufen kann, oder sie mit einer anderen Person ersetzen kann und, dass die Ersetzung in derselben Form erfolgt, wie für die vorhergehende Ernennung. Es ist außerdem wichtig, zu wissen, dass falls der Vertrauensperson der Auftrag ohne Ersatz widerrufen wird, oder falls diese auf den bereits akzeptierten Auftrag verzichtet, wird die Patientenverfügung ihre Wirksamkeit dennoch nicht verlieren. Die Patientenverfügung behält ihre Vorgaben für den Arzt. Wenn aus irgend einem Grund, auf eine Vertrauensperson nicht verzichtet werden kann, wird der Vormundschaftsrichter einen Sachverwalter ernennen, der diese Funktion ausüben wird. Es wird hervorgehoben, dass von fundamentaler Wichtigkeit die präventive Beratung mit einem Arzt ist. Das Gesetz legt fest, dass die betreffende Person präventiv angemessene ärztliche Informationen über die Folgen ihrer Entscheidung erhält, sodass sichergestellt ist, dass nach einer klaren und ausführlichen Darlegung der Therapien und Behandlungen, die es heute gibt, der Patient eine umfassende Übersicht haben wird, die es ihm ermöglicht, die verschiedenen Arten der Behandlung abzuwägen und zu bewerten, um seine Behandlung zu wählen und über ihre Annahme oder Verweigerung zu entscheiden. |
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