Das Gesetz zur vorgeplanten Patientenverfügung
Von Massimo Bernardo – Leiter der Palliativstation - Bozen
 

von  Massimo Bernardo – Leiter der Palliativstation Bozen

Nach Jahren stressiger Debatten und einem langen und schwierigen Verlauf ist am 14. Dezember 2017 das Gesetz Nr. 219 der „Regeln über die informierte Einwilligung und vorgeplante Patientenverfügung“ endlich in Kraft getreten.

Das Gesetz hat den Vorteil eine Therapeutische Behandlung zu definieren, die sich von der Vergangenheit unterscheidet, in der der Arzt im Namen des Patientenwohls häufig allein entschied, welche Behandlung anzuwenden war, auch wenn diese sich gegen den Willen des Patienten richtete.

Heute entscheidet der Patient aufgrund seiner Ideen und seiner Wertvorstellungen, was er für sich gut hält und es wird folglich immer wichtiger zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen, die auf der Beziehung zwischen dem Patienten und den Gesundheitspflegern gründet. Die informierte Einverständniserklärung ist das Prinzip, worauf diese Beziehung basiert und die gesamte therapeutische Behandlung charakterisiert sich in „der Begegnung zwischen der autonomen Entscheidung des Patienten und der Kompetenz, der beruflichen Autonomie und Verantwortung des Arztes“.

Die, mit diesem Gesetz festgelegten Grundsätze, die aus einer jahrelangen Kontroverse zwischen den Bürgern und den politischen Kräften hervorgehen, stellen keinen Endpunkt dar, sondern die erste Etappe eines Prozesses, der die tägliche Arbeit des sanitären Dienstes endlich befähigen sollte, den realen Bedürfnissen und Wünschen der Kranken und ihrer Familien gerecht zu werden.

Die, in unserer Verfassung enthaltenen Grundsätze und die Artikel im deontologischen Kodex von Arzt und Pflegepersonal umfassen bereits das Recht auf Selbstbestimmung der Person im sanitären Bereich. Das Gesetz Nr. 219 bekräftigt und verdeutlicht die Wichtigkeit der Einverständniserklärung und legt fest, dass ein nicht gewollter Eingriff, ein Verstoß gegen die Privatsphäre ist . Zwischen dem Kranken und dem ärztlichen Team sollte eine Vertrauenbeziehung im Pflegebereich aufgebaut werden, die den Patienten mit einer ausführlichen und verständlichen Information begleitet, sodass der Patient die gemachten Vorschläge akzeptieren oder zurückweisen und ohne Angst auch sagen kann: lasst mich in Ruhe.

Auch Papst Franziskus erinnert uns daran, dass die heutige Medizin über Eingriffe verfügt, die die Vitalfunktionen ersetzen können und, dass deshalb ein weises Vorgehen angebracht ist, denn ein Beharren in der Therapie ist dem Gesamtwohl des Patienten nicht immer zuträglich.

Es sollte dieser schwierige Schritt in unserer Kultur gemacht werden, der von der Behandlung der Krankheit zur Behandlung des Patienten als Ganzheit führt und immer die Beziehung zwischen Arzt und Patient bestimmen sollte.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, im Voraus und in schriftlicher Form festzulegen, welchen Behandlungen man sich aussetzen will, falls eine klinische Bedingung vorliegen sollte, in der das Bewusstsein teilweise oder

dott. Massimo Bernardo

total ausfällt. Mit der vorausgeplanten Patientenverfügung (DAT), die unter der Bezeichnung : biologisches Testament besser bekannt ist, kann die volljährige Person im Vollbesitz der geistigen Kräfte eine Wahl für die Zukunft bezüglich ihrer Annahme oder ihrer Verweigerung bestimmter ärztlicher Behandlungen treffen, die für ihr Überleben entscheidend sind. Ferner kann sie eine Vertrauensperson ernennen für den Fall, dass Zweifel an der Interpretation ihres Willens entstehen sollten.

Die Patientenverfügung gibt jedem die Entscheidungsfreiheit über das eigene Leben, damit jeder sagen kann: „tut alles was menschenmöglich ist“ oder aber „lasst mich schmerzfrei sterben“. Für die Ärzte stellt die Patientenverfügung das fundamentale Mittel dar, um die Behandlung einzuleiten, sie auszusetzen, wenn sie bereits eingeleitet ist oder sie überhaupt nicht anzuwenden, denn sie sind verpflichtet, die Verfügungen des Patienten zu respektieren.

Jeder von uns hat ein Recht auf Pflege und ärztliche Behandlung bis zum Lebensende und auch das Recht auf Palliativmedizin, wie es 2010 vom Gesetz 38 vorgesehen wurde, worin auch die Verpflichtung des Arztes betont wird, die Schmerzen des Patienten immer zu lindern, auch wenn dieser die vorgeschlagene Behandlung abgelehnt hat. Betont wird, dass eine besondere Aufmerksamkeit nicht nur den körperlichen Schmerzen gegeben werden soll, sondern dass die Leiden des Kranken mit der Palliativmedizin behandelt werden sollen, denn diese richtet sich nicht gegen die Therapie, sondern sie begleitet und ergänzt sie, damit dem Patienten die bestmöglichste Lebensqualität gewährleistet wird.

Aus diesem Grunde sollte die Palliativpflege nicht, wie es oft passiert, erst gegen Lebensende eingesetzt werden, sondern im Verlauf der unheilbaren Krankheit sobald wie möglich ihren Anfang nehmen. Es liegt auch eine klare Stellungnahme bezüglich der therapeutischen Vorgangsweise in der intensiven palliativen Sedierung vor, welche als Recht der Person gesehen wird und eine Verpflichtung für jede sanitäre Struktur darstellt. Im Endstadium der Krankheit, wenn die Symptome auf die ärztliche Behandlung nicht reagieren, ist eine intensive Sedierung hilfreich, um den Schmerz zu beseitigen und das Einschlafen des Patienten zu bewirken.

Aber der innovativste Aspekt des Gesetzes 219, ist jener der die gemeinsame Planung der ärztlichen Versorgung betrifft. Heutzutage kommt das Lebensende selten in einer plötzlichen Weise, sondern ist zumeist die Folgeerscheinung der langsamen Verschlechterung einer chronischen, unheilbaren Krankheit. Das erlaubt der Mehrheit der Kranken, in Kenntnis ihrer Situation, die verschiedenen Phasen ihrer Krankheit bewusst zu erleben und im Krankheitsverlauf mit dem ärztlichen Pflegepersonal die diagnostischen und therapeutischen Mittel und Wege zu vereinbaren.

Die klinische Lage der Kranken verändert sich mit der Zeit und die Beziehung zum Ärzte-und Pflegepersonal ist demzufolge eine dynamische Beziehung, die sich zeitlich entwickelt und sich ändern kann, um sich dem Verlauf der klinischen Situation anzupassen. Sie ist nicht nur auf die Zustimmungsfrage oder das Verfassen der Patientenverfügung begrenzt.

Aus diesem Grunde wird der Austausch von Informationen ein bestimmender Aspekt und deshalb schreibt der Gesetzgeber : „die Zeit der Kommunikation zwischen Arzt und Patient ist als Pflegezeit zu betrachten“. Es handelt sich dabei nicht nur um die chronologische Zeit, sondern vor allem um einen Kommunikations-austausch, in dem der Patient das Recht hat, respektiert und angehört zu werden, damit er gemeinsam mit den sanitären Pflegern den schwierigen Weg zum Lebensende gehen kann