REPETITA IUVANT

Verstreuung der Asche aus der Urne

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verstreuung der Asche des Verstorbenen, OHNE Ermächtigung des Standesbeamten auf der Grundlage einer ausdrücklichen Willenserklärung des Verstorbenen, oder in Abweichung der vom Verstorbenen gewünschten Modalitäten, als Straftat laut Art. 411 des italienischen Strafgesetzbuches gilt.

Die Verstreuung der Asche kann innerhalb des Friedhofs erfolgen und zwar in dem eigens hierfür vorgesehenen Bereich.

Die Verstreuung der Asche ist außerdem an folgenden Orten erlaubt:

  • auf Privatgrund, im Freien, mit dem Einverständnis der Eigentümer; die Verstreuung auf Privatgrund darf nicht zu einer Tätigkeit mit Gewinnabsicht werden;

  • in Flüssen und Seen, in Bereichen, die frei von Badenden und Baulichkeiten sind;

  • in Naturgebieten, unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 200 Metern zu den bewohnten Gebieten.

Die Verstreuung der Asche nimmt der/die Ehepartner/-in vor, ein sonstiges Familienmitglied, eine Person, die laut Testament dazu ermächtigt wird, oder der Testamentsvollstrecker. Wenn die verstorbene Person Mitglied einer Vereinigung war, welche die Feuerbestattung zum Ziel hat, so kann die Asche von einer, von der Vereinigung dafür vorgesehenen Person verstreut werden.

Das Testament muß unterschrieben und datiert sein. Die Socrem kann das Testament aufbewahren um im Falle einer Anfechtung, die Testamentsverfügung rechtlich geltend zu machen.

Weitere Informationen über die vorgesehenen Modalitäten und die bürokratischen Obliegenheiten bekommen Sie gerne in unserem Büro.

5 x mille

Wir erinnern Sie an die Möglickeit, die Tätigkeit der SOCREM konkret durch die Zuteiling des 5 ‰ bei der Steuererklärung zu unterstützen. Ihnen kostet das nichts und für uns ist es eine Ökonomische, aber auch moralische Unterstützung, weil Sie unter vielen ausgewählt haben. Hier die erforderliche Nummer, die Sie in der Steuererklärung angeben sollen:

94038920214