Sachwalter und Lebensende;

die heikle juridische Frage der Einäscherung

FEDERICO FAVA

Kassationsanwalt des Amtsgerichts Bozen;

Professor Vertrag an der Universität von Trient (

 In unserer Rechtsordnung ist die Figur des Sachwalters schon im Jahre 2004 eingetragen worden und jetzt nach mehr als fünfzehn Jahren seit Genehmigung des Gesetzes Nr. 6 vom 9. Januar 2004, können wir ein klares Bild zeichnen, mit Bezug auf die Mehrheit der Situationen, welche die Eigentumsrechte, sowie auch die ganz persönlichen Rechte des Nutznießers betreffen.

Eine Frage bleibt offen und es besteht keine einfache Lösung dafür; es ist die Wahl des Sachwalters im Falle, dass der Betreute vorhat, sich einäschern und die Asche verstreuen zu lassen.

Bevor wir versuchen diese Frage zu beantworten, ist eine kurze Prämisse über die diesbezüglichen Vorschriften nötig.

Wie wir wissen, hat die Einsetzung des Sachwalters eine Art „kopernikanischer Wende“ bedeutet, im Vergleich zu dem vorherigen versteiften System der Bevormundung und Entmündigung (laut Art. 414 u.ff. des Zivilgesetzbuches), Maßnahmen, die sehr eingreifend waren und die gänzlich oder sehr stark die Handlungsfähigkeit der Betroffenen beschränken. (immer noch in Kraft, aber nur noch residual.)

In aller Kürze handelt es sich dabei um ein Mittel, das zu dem Zweck gedacht war, die Interessen und zwar nicht nur die wirtschaftlichen Interessen, einer sich im Zustand der Handlungsunfähigkeit befindlichen Person wahrzunehmen, die außerstande ist, sei es auch nur teilweise oder temporär für sich selbst und ihr Eigentum zu sorgen. Es annulliert nicht die Rechte und nicht die Handlungsfähigkeit des Nutznießers , sondern steht für den Übergang eines Konzeptes von Entmündigung der Person zu einer, aus verschiedenen Gründen, verletzbaren Person. Eine Einrichtung, die flexibel und erweiterbar ist, die in der Zeit sich auch ändern lässt und sich an die Bedürfnisse des konkreten Falles anpassen kann.

Was damit weiter geklärt wird – außer den Kriterien für die Wahl des Sachwalters (…in aussschließlicher Berücksichtigung bezüglich der Pflege und der Interessen des Nutznießers– Art. 408 des ZGB – vom Ehepartner bis hin zu den Verwandten bis zum 4. Grad, oder im Falle der Ermangelung die Wahl einer anderen geeigneten Person, die auch gesetzlicher Vertreter eines Vereins oder Amtes sein kann) – ist das Dekret der diesbezüglichen Ernennung, in dem alle Ermächtigungen (und Pflichten) dieser bestimmten Figur (Art.405 ZGB) aufgelistet sind. Unserer Gesetzgeber hat ein flexibles Modell vorgesehen, das sich gut dem konkreten Fall anpasst, weiter ausgearbeitet und präzisiert von der Rechtssprechung mit der Inkraftsetzung des Gesetzes 6/2004.

Im allgemeinen kann festgelegt werden, dass der Sachwalter ermächtigt ist, bestimmte Handlungen auszuführen (z.B. die Beziehungen zu den öffentlichen Ämtern und die Steuerverpflichtungen, die Verwaltung der Bankkonten usw.) und dass er sich an die periodischen Kostengrenzen halten muss.

In der Regel obliegen dem Sachwalter nicht die Aufgaben zur Pflege der Person (ausgenommen, es sei im Ernennungsdekret vorgesehen), und jede außergewöhnliche Tätigkeit oder Ausgabe muss präventiv vom Schutzrichter genehmigt werden.

Immer im allgemeinen behält der Nutznießer die eigene Handlungsfähigkeit: über die Erfüllung der täglichen Bedürfnisse hinaus (mit periodischen Ausgabegrenzen, die vom Gericht festgelegt werden), kann er z.B. sehr persönliche Handlungen tätigen wie z.B ein legitimes Kind anerkennen, Schenkungen machen, heiraten oder auch ein Testament verfassen.
Dazu muss gesagt werden, dass die jüngste Rechtsprechung der Kassation dem Schutzrichter jedoch die Möglichkeit zugesprochen hat, dem Nutznießer die Heirat zu verbieten, (Cass. civ., sez. I, 11 maggio 2017, n. 11536) ebenso wie die Fähigkeit zu schenken oder Testament zu machen (Cass. civ., sez. I, 21 maggio 2018, n. 12460).

Abgesehen von diesen (obgleich wichtigen) Entwicklungen der Rechtsprechung, bleibt im Prinzip für den Nutznießer die Möglichkeit, Testament zu machen: das stellt eine Modalität dar, die vom Gesetz (Art.79 D.P.R. 12. Oktober 1990, Nr. 285; Art. 3 co. 1, lett.b)] Gesetz 30.März 2001, Nr. 130; und auf lokaler Ebene, vom Art.6 des Landesgesetzes v. 19. Januar 2012, Nr. 1) vorgesehen ist und mit dem die Person über die eigene Einäscherung und Verstreuung der Asche verfügen kann.

Nichtsdestotrotz, auch abgesehen von der Supportverwaltung, zeigt die testamentarische Verfügung über die Einäscherung ein konkretes Risiko zu spät zu kommen, weil die Erbfolge häufig erst nach einigen Tagen (manchmal auch Wochen) nach dem Todesfall angetreten wird.

Um das Bild zu komplettieren, muss schließlich auch das jüngste Gesetz über die Patientenverfügung (biologisches Testament) erwähnt werden. (Gesetz v. 22. Dezember 2017, Nr. 219), mit dem die Möglichkeit der Patientenverfügung bezüglich der Gesundheitsbehandlungen (D.A.T.) eingeführt wurde.

In diesem neuen gesetzlichen Kontext wurde auch der Informed Consent laut Artikel 3, co.4, Gesetz 22. Dezember 2017, Nr. 219 geregelt, für den Fall, dass ein Sachwalter ernannt wird, dessen Ernennung die „alleinige Vertretung im Sanitätsbereich“ vorsieht. Der Informed Consent wird akzeptiert oder verweigert „auch vom Sachwalter“ oder aber „nur von diesem letzteren, in Anbetracht des Willens des Nutznießers und in Bezug auf seinen Fähigkeitsgrad des Verstehens und des Wollens“.

Eine aktuelle Sentenz des Verfassungsgerichtes (Nr.144 v. 2019) hat die Legitimität dieser Verfügung bestätigt, mit der Präzisierung dass „die alleinige Vertretung im medizinischen Bereich“ nicht „auch und notwendigerweise die Vollmacht mit sich bringt, die medizinischen Behandlungen zu verweigern, die der Erhaltung des Lebens dienen“. Laut Verfassungsgericht handelt es sich um eine Vollmacht, die vom Schutzrichter dem Sachwalter verliehen werden muss, bei der Ernennung oder in der Folgezeit, falls der Verlauf der Pathologie des Nutznießers es spezifisch erfordert.

Mit anderen Worten kann der Sachwalter, auch wenn er in der Ernennung die Vertretung im sanitären Bereich zugeschrieben bekommen hat, nicht „automatisch“ Die lebenswichtigen Behandlungen verweigern, es sei denn, es wäre ausdrücklich vom Gericht (im Ernennungsdekret oder in der Folgezeit) vorgesehen. Zum Schluss, auch in Anbetracht dieser (notwendigerweise kurzen) Abhandlung zum Thema, kann man auf die anfängliche Frage eingehen, wie sich der Sachwalter verhalten soll, für den Fall, dass der Betreute sich einäschern lassen möchte und sich für die Verstreuung der Asche entscheidet.

Natürlich kann der Nutznießer sich in einem Verein für Einäscherung einschreiben lassen, denn hier handelt es sich um einen ganz „persönlichen Akt“, der ihm nicht verboten werden kann.

Aber, wenn das nicht schon gemacht wurde (oder wenn es aus verschiedenen Gründen) nicht erfolgt ist, kann im Prinzip der Sachwalter nicht im Namen und anstelle des Nutznießers diesen Willen ausdrücken. Die gesetzliche Regelung, sei es auf staatlicher Ebene wie auf lokaler Ebene wurde nicht mit den gesetzlichen Modifikationen des G. 6/2004 aktualisiert und es erscheint mehr als schwierig diese Art Vollmacht hinein zu interpretieren.

Zu diesem Punkt ist zu sagen, dass 2014 der Gesetzentwurf Nr. 1611 einer gänzlichen Neuordnung der Bestattungsaktivitäten vorgelegt worden ist: wo der Art. 18 vorsieht, dass in Ermangelung des Ehepartners oder eines nahen Verwandten (laut Zivilrecht) die Erklärung betreffs der Einäscherung vom Sachwalter gegeben werden kann, auch wenn dieser Auftrag im Ernennungsdekret nicht aufscheint.

Doch dieser Gesetzesentwurf wurde, nach verschiedenen parlamentarischen Passagen, zum letzten Mal am 11.Oktober 2017 in der Senatskommission geprüft, aber bis heute noch nicht genehmigt.

Kurz gesagt, bleibt bis heute für den Sachwalter die einzige Möglichkeit diesen Willen auszudrücken, (auch z.B. durch die Einschreibung in einen eingetragenen Verein für Einäscherung) die Autorisierung durch den Schutzrichter im Ernennungsdekret oder in der Folgezeit.