Anno 12 - n. 1


Die Verstreuung der Asche

Endlich ist auch in Südtirol ein Gesetz erlassen worden, das die Verstreuung der Asche in der Natur erlaubt. Schon vorher durfte man die Asche der eigenen Verstorbenen zu Hause halten oder im „Cinerarium“ verstreuen. 

Diese letzte Möglichkeit war nur den in der Gemeinde Bozen wohnhaften Bürger/Innen vorbehalten, oder in anderen Gemeinden, in deren Friedhof die dazu vorgesehene Grube bereitet wurde.

Die Aschenverstreuung im „Cinerarium“ des Bozner Friedhofes kann auch unseren Begleitern delegiert werden.

Nach diesem Gesetz wird es möglich sein, die Asche auch in der Natur zu verstreuen. Das bedeutet nicht, dass man die Asche in irgend einem beliebigen Platz ausschütten kann; jede Südtiroler Gemeinde wird die dazu befolgenden Regeln bestimmen müssen. Das Land muss auch noch die Durchführungsbestimmungen erlassen.

Den Mitgliedern, die außer der Abschiedsfeier die Verstreuung der eigenen Asche in das „Cinerarium“ wünschen, bietet zurzeit Socrem die Möglichkeit, diese Aufgabe unseren Bestattungsbegleitern zu delegieren.

Sobald das Gesetz endgültig in Kraft treten wird, werden wir erwägen, ob wir diesen Dienst auch den Mitgliedern anderer Gemeinden des Landes anbieten sollen und können.

Bis das Gesetz endgültig voll und endgültig in Kraft tritt, hier einige interessante Neuheiten über die Aschenverstreuung:

Art. 7 Aufbewahrung der Asche

7/1 Die versiegelte Urne mit der Asche kann auf einem Friedhof aufbewahrt oder dem Verwahrer übergeben werden.

Art. 8 Verwahrung der Aschenurne

8/1 Jede Person, Körperschaft oder Vereinigung die die verstorbene Person oder die Person, die zur Willens äußerung derselben befugt ist, frei gewählt hat, kann Verwahrer der Aschenurne sein.

Art. 9 Verstreuung der Asche

9/1 Die Gemeinde erteilt die Ermächtigung zur Verstreuung der Asche.

9/2 Die Verstreuung der Asche nimmt der Ehepartner oder die Ehepartnerin vor, ein sonstiges Familienmitglied, eine Person, die der Rechtsinhaber dazu ermächtigt hat, oder der Testamentvollstrecker. Liegen keine anderslautenden Angaben des Rechtsinhabers vor oder war die verstorbene Person Mitglied einer Vereinigung, welche die Feuerbestattung zum Ziel hat, so kann die Asche von einer Person verstreut werden, welche die Vereinigung dafür vorgesehen hat.

Art. 12 Disposizioni transitorie e finali

12/2 Die Anpassung der Friedhofsordnungen durch die Gemeinden erfolgt innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Gesetz.

Wer das ganze Landesgesetz lesen möchte, kann es bei dieser Internetadresse herunterladen

http://www2.landtag-bz.org/documenti_pdf/idap_238035.pdf 

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