Interview des Präsidenten der SOCREM mit der Leiterin der Friedhofsdienste der Gemeinde Bozen, Frau Tiziana Marcolin

Das Landesgesetz über die Regelung der Einäscherung Verstorbener und die Verstreuung der Asche wurde im Jahre 2012 verabschiedet und die nachfolgenden Durchführungsbestimmungen im Jahre 2013. Wie wir bereits in vorhergehenden Auflagen unserer Zeitschrift mitgeteilt haben, ist jede Gemeinde verpflichtet diese Tätigkeiten innerhalb des eigenen Territoriums zu regeln, sei es mit der Friedhofsregelung, sei es mit Beschließungen, welche die Örtlichkeiten vorsehen, in denen die Verstreuung der Asche ermöglicht wird.

Der Präsident der SOCREM Giuseppe Rossi, hat die Leiterin der Friedhofsdienste interviewt, um von ihr detaillierte Informationen über die Inkraftsetzung des LG. Nr. 1/2012 im Territorium der Gemeinde von Bozen zu erhalten.

Hier sind die wichtigsten Punkte der Themen, die mit Frau Tiziana Marcolin besprochen worden sind.

  • Die Verstreuung der Asche innerhalb des Friedhofraumes. Die Gemeinde hat einen Gesetzentwurf zum „Garten des Gedenkens (oder der Erinnerungen)" vorbereitet, in welchem die Asche verstreut werden darf. Er wird auf der Nordseite des Friedhofs (Zone A4 der Planimetrie) entstehen. Der Garten kann innerhalb des Frühlings oder Sommers 2017 fertig gestellt sein.

  • Die Verstreuung der Asche in der Natur:

    Laut des geltenden Landesgesetzes, erwägt die Gemeinde die Möglichkeit einzelne Örtlichkeiten im Gemeindegebiet für die Verstreuung der Asche in der freien Natur (Flüsse, Wiesen, Wälder) zu lokalisieren, kompatibel mit der Morphologie und den Charakteristiken unseres Territoriums und mit den Gesetznormen, die in jedem Falle eine Entfernung von mindestens 200 Metern von den Wohngebieten vorsehreiben.

  • Die Verstreuung der Asche von Verstorbenen der Gemeinde Bozen in einer anderen Gemeinde

    Die Verstreuung der Asche in einer anderen Gemeinde, sei es innerhalb unserer Provinz oder im restlichen Italien ist nur erlaubt, wenn die betreffende Gemeinde die erforderliche Autorisierung ausstellt.

  • Die Erdbestattung für die Urnen

    Die Idee der Realisierung der Urnengräber wurde von der Leiterin Frau Tiziana Marcolin konzipiert, weil viele Bürger eine Erdbestattung der Urnennische vorziehen. Das Projekt wurde unter der Aufsicht des Koordinators der Friedhofsstruktur Herrn Davide Stella realisiert.
    Im Areal hinter der Friedhofskapelle (Zone VI der Planimetrie) wurden 152 Gräber gestellt und von diesen wurden 101 bereits vergeben. In jedem Grab können bis zu 8 Urnen bestattet werden.
    Aufgrund der großen Nachfrage seitens der Bürger werden weitere Gräber realisiert werden.

  • Aufbewahrung der Urnen im Lokal neben dem Haupteingang des Friedhofes.

  • In Erwartung der definitiven Bestattung ist es möglich die Urnen zeitweilig im dafür bestimmten Raum zu lagern; und für den ersten Monat ist es kostenfrei, für weitere sechs Monate muss der Gemeinde ein Betrag von Euro 107,00 entrichtet werden. Nur nach Bezahlung dieser Gebühr kann die Lagerung für eventuelle weitere sechs Monate stattfinden.

    Nach Ablauf von 12 Monaten und Ausbleiben einer weiteren Benachrichtigung wird die Asche in einem Massengrab beigesetzt.

  • Zwischenlagerung der Urnen in Erwartung der Verstreuung der Asche im Garten des Gedenkens.

    Wenn die diesbezüglichen Unterlagen rechtlich gültig sind (handgeschriebenes und signiertes Testament des Verstorbenen) wird für die Lagerung keine Gebühr bis zur Vornahme der Verstreuung eingefordert.

  • Änderung der Gemeindeverordnung betreffs der Bestattungs-und Friedhofsaktivitäten

    Der Artikel 41 der obengenannten Verordnung ermöglicht es, lebenden Personen in Abwesenheit der Leiche, der sterblichen Überreste, Gebeine oder Asche nur in den folgenden Fällen eine Urne zuweisen zu können:

        -     Beisetzung von Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten ersten Grades;

        -      Antragsteller/in mit 75 Jahren oder mehr, immer in der Beisetzung neben Verwandten

              bis zum 2. Grad;

        -     Antragsteller/in einer Urnennische mit 75 Jahren oder mehr, als Alleinlebender/e;

        -     eine Bestattung in der Aschenurne, wenngleich aus anderer Gemeinde kommend und

              mit Verwandtschaft bis zum 2. Grade, auch wenn nicht in Bozen verstorben oder dort

              jemals ansässig gewesen.

  • Ausbau des Krematoriums

    Der Ausbau der Anlage des Krematoriums ist geplant, ebenso wird ein zweiter Saal für die Zeremonie der Verabschiedung oder Aussegnung in Angriff genommen, da sich immer mehr Personen für die Einäscherung entscheiden.

 

Tiziana Marcolin


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