Vorbereitungen für das eigene Ableben

Vorsorge ist wichtig, auch wenn es vielen Menschen schwerfällt, sich mit Fragen um Krankheit und Tod auseinanderzusetzen. Immer mehr Menschen erkennen dies und kümmern sich schon frühzeitig um die letzten Dinge, solange sie den eigenen Willen selbst äußern können oder die geistige Verfassung eine Einschätzung der Sachverhalte zulässt.

Die vorliegende Broschüre soll Ihnen als Hilfe für Ihre persönliche Vorsorge dienen, aber auch den Angehörigen bei einem Todesfall eine Handreichung für alle notwendigen Formalitäten und ihre damit verbundenen Fragen geben. Die informative Broschüre enthält zudem eine Liste nützlicher Adressen und Telefonnummern.

Die wichtigsten Entscheidungen betreffen das Testament, die Patientenverfügung, die Palliativbetreuung, die Organspende, die Bestattungsform und eventuell die Überlegung, ob eine Pflegehilfe beschäftigt werden soll oder ob man in ein Altersheim ziehen möchte, um dort den letzten Lebensabschnitt zu verbringen. Natürlich müssen nicht alle diese Entscheidungen getroffen werden, aber man kann sich damit auseinandersetzen.

Das Testament

Stirbt ein Mensch, ohne zuvor seinen letzten Willen verfasst zu haben, greift die gesetzliche Erbfolge. Wer dies nicht wünscht, weil ein Teil des Nachlasses Personen, die nicht mit ihm/r verwandt sind oder gemeinnützigen Organisationen zugesprochen werden soll, sollte die Erbfolge durch ein Testament regeln.

Grundsätzlich unterscheidet man laut Bürgerlichem Gesetzbuch zwischen drei gültigen Testamentsformen:

  • das eigenhändige Testament: ein vom/von der Erblasser/in vollständig handschriftlich geschriebenes, datiertes und am Ende des Textes unterschriebenes Dokument (Artikel 602 des Bürgerlichen Gesetzbuches);

  • das öffentliche Testament: ein vom/von der Notar/in in Gegenwart von zwei Zeugen/Zeuginnen aufgenommenes und vom/von der Erblasser/in unterschriebenes Dokument (Artikel 603 des Bürgerlichen Gesetzbuches);

  • das geheime Testament: ein vom/von der Erblasserin verfasstes und in Gegenwart zweier Zeugen/Zeuginnen gemäß Artikel 604 und 605 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen, dem/r Notar/in übergebenes Dokument.

Wir weisen darauf hin, dass das ein handschriftlich verfasstes Testament, welches nicht den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht, von einem/r Erben/Erbin angefochten werden kann. Um bei der Errichtung eines Testaments einen Fehler, auch nur formeller Art, zu vermeiden, ist es ratsam, sich von einem/r Notar/in beraten zu lassen. Auf der folgenden Internetseite finden Sie ein Verzeichnis der Notare/Notarinnen, die in Südtirol tätig sind,:

https://notai.bz.it/elenco-dei-notai/

Weiterführende Informationen über die Errichtung eines Testaments finden Sie in der von der Nationalen Notarkammer veröffentlichten Broschüre (nur in italienischer Sprache), die Sie auf der folgenden Internetseite herunterladen können:

Italiano

Deutsch