Die Bestattungsformen |
Bei einem Trauerfall stellt sich auch immer die Frage nach der Art und dem Ort der Bestattung. In der Regel richtet sich dies nach dem Willen des/r Verstorbenen. |
Die Beisetzung: |
Die Beisetzung in einer Wandnische, in einem gemauerten Grab oder in einer Privatkapelle soll den Leichnam vor der Verwesung schützen. Bei dieser Bestattungsart ist die Verwendung eines Zinksarges gesetzmäßig vorgeschrieben. Dieser muss hermetisch abgeschlossen sein. Die Friedhofskonzessionen für das Wahlgrab dauern je nach Gemeinde unterschiedlich lang. |
Die Erdbestattung: |
Bei der Erdbestattung wird der Sarg nach der Trauerfeier auf einem Friedhof in einem Erdgrab in einem gemeinschaftlichen Grabfeld oder Familiengrab beigesetzt. Ein leichter Holzsarg soll die Zersetzung des Körpers beschleunigen. Sie dauert in der Regel 10 Jahre. |
Die Feuerbestattung: |
Bei der Feuerbestattung wird der Körper des/r Verstorbenen verbrannt und die Asche in einer Urne aufbewahrt. Das Staatsgesetz vom 30. März 2001, Nr. 130 (“Disposizioni in materia di Cremazione e Disposizione sulle Ceneri”) und das Landesgesetz vom 19. Jänner 2012, Nr. 1 erlauben auch das Verstreuen der Asche, aber es fehlen die dazu gehörenden Durchführungsbestimmungen sowie die Friedhofsordnungen der einzelnen Gemeinden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist in Südtirol das Verstreuen der Asche nur im Aschengrab im Friedhof von Bozen (nur für Bozner Bürgerinnen und Bürger) möglich. Die Feuerbestattung muss vom/von der Bürgermeister/in auf der Grundlage der im Testament festgehaltenen Willensbezeugung des/r Verstorbenen ermächtigt werden. Fehlt es an einer testamentarischen Verfügung des/r Verstorbenen, so sind die Angehörigen grundsätzlich berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden. Dabei steht der Wille des/r überlebenden Ehegatten/Ehegattin über dem aller Verwandten. Sollte diese/r nicht mehr am Leben sein, muss die Mehrheit der nächsten Verbliebenen des selben Verwandtschaftsgrades mit der Feuerbestattung einverstanden sein. Im Fall von verstorbenen Mitgliedern einer Vereinigung für die Feuerbestattung (SOCREM), genügt eine vom/von der Verstorbenen eigenhändig geschriebene, unterschriebene und datierte Erklärung, aus der eindeutig der Wille eingeäschert zu werden, hervorgeht (Einschreibeformular der SOCREM). Die Erklärung muss vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Vereinigung für die Feuerbestattung gegengezeichnet sein. Wer sicher sein will, feuerbestattet zu werden, schreibt sich deshalb bei der SOCREM ein, solange er/sie im vollen Besitz seiner geistigen Fähigkeiten ist oder er/sie teilt seinen/ihren Verwandten seinen/ihren ausdrücklichen Wunsch nach einer Feuerbestattung mit. Für nähere Informationen lesen Sie, bitte, das Kapitel über die SOCREM von Bozen auf Seite 7. |
Die Aufbewahrung der Asche |
Bis zum Erlass der Durchführungsbestimmungen zum Landesgesetz vom 19. Jänner 2012, Nr. 1 und der entsprechenden Gemeindeverordnungen kann in die Asche wie folgt beigesetzt werden:
Es gilt zu bedenken, dass die
unterschiedlichen Grabarten nicht immer zu Lebzeiten gekauft werden
können, eine verschieden lange Nutzungsdauer haben und diese nur
teilweise verlängert werden kann. |