Erledigungen nach dem Trauerfall

Nach einem Todesfall müssen viele Formalitäten erledigt werden, die nicht direkt mit der Bestattung zusammenhängen.

Die Erbfolge

Die Erbfolge stellt den Übergang der aktiven und passiven Erbmasse des/r Verstorbenen an andere (Erben/Erbinnen) dar. Der Erwerb der Erbschaft erfolgt erst durch die Annahme, aber die Rechtsfolgen der Annahme wirken auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge zurück.

Bevor man irgendetwas bezüglich des Besitzes des/r Verstorbenen unternimmt, ist es angebracht, Informationen einzuholen, um sich die Möglichkeit offen zu halten, eventuell auf das Erbe zu verzichten.

Die Erbschaft kann:

  • vorbehaltlos angenommen werden;

  • unter Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgen. (Diese Art der Annahme ist immer möglich, aber im Fall von Minderjährigen und von voll oder beschränkt Entmündigten obligatorisch. Sie hat den Vorteil, dass das Vermögen des/r Erblassers/Erblasserin von dem des/r Erben/Erbin getrennt bleibt. Das Inventar der Schulden und Kredite des/r Verstorbenen muss vom/von der Notar/in oder vom/von der Kanzleibeamten/Kanzleibeamtin des Landesgerichts, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist, aufgenommen werden und innerhalb von 3 Monaten ab dem Todestag abgeschlossen sein);

  • ausgeschlagen werden. (Die Ausschlagung der Erbschaft hat innerhalb von 3 Monaten ab dem Todestag mit einer Erklärung zu erfolgen, die von einem/r Notar/in oder vom/von der Kanzleibeamten/Kanzleibeamtin des Landesgerichtes, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist, aufgenommen wird. Der ausgeschlagene Anteil fällt auf die anderen Erben/Erbinnen. Der/die Ehegatte/Ehegattin, der/die auf die Erbschaft verzichtet, behält das Recht auf die Hinterbliebenenrente und das Wohnrecht in der zum Familienwohnsitz bestimmten Wohnung. Die Ausschlagung des Erbes hat keine Wirkung, wenn vor der Einlösung etwas ausgeführt wurde, das den Besitz des/r Verstorbenen betrifft).

Bei Fehlen eines Testaments (durch das die testamentarische Erbfolge wirksam wird) stehen die Besitztümer des/r Verstorbenen den legitimen Erben/Erbinnen zu. Das Gesetz zum Schutz der Familienangehörigen setzt der Freiheit, testamentarisch über den Besitz zu verfügen, grenzen. Einige Personen haben von Rechts wegen Anspruch auf den Pflichtteil. Legitime Erben/Erbinnen sind: der/die Ehegatte/Ehegattin, auch wenn er/sie getrennt lebt, einvernehmlich oder gerichtlich ohne Schuldzuweisung getrennt ist, die in der Ehe geborenen Kinder, die Adoptivkinder und die außerehelich geborenen Kinder sowie, in Abwesenheit von eigenen Kindern und Enkeln/Enkelinnen die eigenen Eltern. Liegt kein Testament vor, regelt das Gesetz, welchen Verwandten das Erbe zusteht. In Italien ist die Verwandschaft bis zum 6. Grad anerkannt. Fehlen erbberechtigte Nachkommen, fällt die Erbschaft an den Staat.

Die Arbeit und die Anstellung

Es ist nötig, das Recht auf Einlösung des angereiften Gehalts, der zusätzlichen Monatsgehälter und der nicht beanspruchten Ferien, auf Entschädigung für den Todesfall, auf die Dienstaltersentschädigung und die Abfertigung zu überprüfen. Im Todesfall eines/r Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin haben die Erben/Erbinnen Anrecht auf alle vom/von der Arbeitnehmer/in angereiften Rechte (Auszahlung, Entschädigung im Todesfall usw.). Das Recht der Erben/Erbinnen jene Summen einzufordern erlischt nach 5 Jahren ab dem Todestag.

Vom Todesfall müssen informiert werden:

  • der/die Arbeitgeber/in und das Arbeitsamt

  • die Kreditinstitute

  • das zuständige Pensionsamt. War der/die Verstorbene Nifs/Inps-Renteninhaber/in, muss der/die Erbe/Erbin beim Pensionsamt den Totenschein, eine Fotokopie des Personalausweises der/des Verstorbenen und, wenn ein Testament vorhanden ist, die beglaubigte Kopie desselben abgeben und dem Pensionsamt die Anweisung zur Ausgleichszahlung geben.

  • Die Versicherungsinstitute: Liegen Lebensversicherungen oder Versicherungen anderer Art vor, ist es nötig, den Todesfall umgehend in der in der Versicherung eventuell festgeschriebenen Frist und Form mitzuteilen.

Die Versicherungen

Die vom/von der Verstorbenen abgeschlossenen Verträge können verschiedener Natur sein.

Darauf sollte ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Die Versicherungsinstitute müssen vom Todesfall des/r Versicherten informiert werden. Die Erben/Erbinnen sind auch verpflichtet, der Autoversicherung den Besitzerwechsel mitzuteilen. Obwohl es hierfür in der Regel keine festgeschriebenen Fristen gibt, ist es dennoch ratsam, sich unverzüglich an die Versicherungsgesellschaft zu wenden, um dies im Einzelfall zu prüfen.

Die Versorgungsleistungen

Es handelt sich hierbei um die verschiedene Verträge bezüglich Telefon (Festnetztelefon, Mobiltelefon oder Internet), Gas, Strom, Fernsehabbonnement, Wasser, Abfall usw.

Es gibt keine festgeschriebenen Fristen für den Eintritt in Rechnungen, Steuern und Verträge, welche Immobilien betreffen, aber es ist ratsam, dies so rasch wie möglich zu tun.

Auflösung eines Vertrags: Um einen Vertrag aufzulösen, soll man die auf den Rechnungen angegebene Grüne Nummer anrufen und die geforderten Informationen übermitteln. Für die lokalen Betreiber genügt es, bei den betreffenden Ämtern im Umkreis mit der letzten Rechnung und der letzten Stromablesung vorstellig zu werden;

Überschreibung: Im Fall eines Besitzerwechsels, wird, wie bei der Vertragsauflösung der/die Betreiber/in kontaktiert. Dabei muss der/die neue Besitzer/in die eigene Steuernummer mitbringen.

Das Fernsehabonnement kann nicht einfach auf eine/n anderen Nutzer/in übergehen. Der/die Erbe/Erbin muss die Überschreibung auf den eigenen Namen vornehmen lassen oder, wenn sie bereits über ein Fernsehabonnement verfügt, die Auflösung des Abonnements des/der Verstorbenen beantragen und dabei Datum und Ort des Ablebens desselben/derselben mitteilen. Dies geschieht mittels Einschreibebrief mit Rückantwort an die folgende Adresse:

Agenzia delle Entrate - Ufficio Torino 1 Sportello Abbonamenti TV - casella postale 22, 10121 Torino.

Für nähere Informationen wird auf die folgende Internetseite verwiesen:

www.abbonamenti.rai.it/Ordinari/FamiliareDeceduto.aspx?primo=1