Die Sozialversicherungs- und Sozialvorsorgeanstalten - Die Hinterbliebenenrente

Beim Ableben eines/r Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin haben die Erben/Erbinnen Anrecht auf alle vom/von der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin angereiften Rechte (Auszahlung, Entschädigung für den Todesfall, usw.). Die Hinterbliebenen, die Anrecht auf die Hinterbliebenenrente haben, können sich an die zuständigen Institute (Nationalinstitut für soziale Fürsorge Nifs/Inps, oder betreffende Berufsgruppenvertretungen ) oder an ein Patronat wenden.

Die indirekte Hinterbliebenenrente in der Zusatzvorsorge

Die indirekte Hinterbliebenenrente setzt sich aus dem Vorsorgekapital zusammen, das der/die Arbeitnehmer/in im Zusatzrentenfonds anhäuft. Im Todesfall kann dieses von den Erben/Erbinnen eingelöst werden. Es wird empfohlen, den entsprechenden Antrag so bald als möglich zu stellen und damit nicht länger als 5 Jahre nach dem Todestag zu warten.

Die Rendite des Nationalen Instituts für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle Inail.

Bei der Inail-Rendite handelt es sich um ein Begräbnisgeld, das den Erben/Erbinnen vom Nationalen Institut für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle Inail ausgezahlt wird, wenn der Tod auf einen Arbeitsunfall auf der Arbeitsstelle, auf dem Weg zur Arbeit, bei der Durchführung von Dienstgängen oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Das Begräbnisgeld wird von dem lnail an all jene ausbezahlt, die nachweislich Spesen für die Bestattung getragen haben, auch wenn kein Recht auf Rendite besteht. Es wird empfohlen, den entsprechenden Antrag so bald als möglich zu stellen und damit nicht länger als 3 Jahre nach dem Todestag oder 90 Tage nach der Mitteilung des Inail zu warten, mit welcher die Angehörigen über das Anrecht auf die Rendite informiert werden.

Die Kreditinstitute

Es wird empfohlen, umgehend die Banken des/r Verstorbenen aufzusuchen, um dort die unbenutzten Checks des/r Verstorbenen, seine/ihre Bankomat- und Kreditkarten abzugeben, aber auch den Bank- oder Postkontostand zu prüfen, der auf die Erben/Erbinnen umgeschrieben wird.

Ihre Unterschrift auf der Auflösung des Kontokrrents bedeutet die "stillschweigende Annahme der Erbschaft", d.h. Sie können das Erbe nicht mehr ausschlagen.

Wenn der/die Verstorbene Inhaber/in eines Kontokorrents war, muss die Bank vom Todesfall informiert werden, die das Konto daraufhin umgehend blockiert.

Um seine Freigabe und die anschließende Auszahlung der Anteile an die Erben/Erbinnen zu veranlassen, müssen der Bank die geforderten Unterlagen (unter anderem der Totenschein und die beglaubigte Kopie des eventuell vorhandenen Testaments) vorgelegt werden. Bei Wertpapieren, die sich auf das Hauptkontokorrent beziehen, verhält es sich gleich.

Was die Sparbücher auf den Überbringer betrifft, so kann der/die Besitzer/in jederzeit die Auszahlung des Guthabens verlangen. Die persönlichen Konten des/der Verstorbenen werden umgehend und automatisch blockiert.

Die Wirkung der unterschriebenen Verfahren erlischt mit dem Todestag, mit Ausnahme jener, deren Wirkung sich ausdrücklich auf den Zeitpunkt nach dem Tod beziehen.

  • Bei dem auf die/den Verstorbene/n lautenden Kontokorrent kann das Guthaben nur durch Erbfolge eingezogen werden.

  • Bei einem auf zwei oder mehrere Personen lautenden Kontokorrent kann im Falle des Able¬bens eines/r Mitinhabers/Mitinhaberin das Guthaben nur durch Erbfolge eingezogen werden.

  • Bei einem auf zwei oder mehrere Personen mit getrennter Verfügungsberechtigung lauten¬den Kontokorrent kann im Falle des Ablebens eines/r Mitinhabers/Mitinhaberin das Guthaben nur durch Erbfolge eingezogen werden; die anderen Mitinhaber/innen können vor dem Todesfall Geld abheben.

Das Kreditinstitut wird neben dem Totenschein alle Details die notwendigen Unterlagen für die weiteren Schritte betreffend liefern.

Die Kreditinstitute können folgende Dokumente verlangen:

  • die Ersatzerklärung des Notorietätsakts mit dem Namen der/s Verstorbenen und der Erben/Erbin¬nen;

  • die Notarietätsurkunde, welche die Erben/Erbinnen bescheinigt. Diese Urkunde kann entweder von einem/r Notar/in oder in einer Gerichtskanzlei erstellt werden.

Stirbt der/die Versicherer/in in der Kreditlaufzeit, bleibt der Kreditvertrag in voller Höhe und zu den gleichen Bedingungen bestehen und geht an die Erben/Erbinnen in voller Höhe über. Die Übernahme des Darlehens ermöglicht den Erben/Erbinnen, die im Besitz der dazu gehörigen Voraussetzungen sind, Steuerabzüge. Obwohl es keine festgeschriebene Frist gibt, dies geltend zu machen, wird empfohlen, die Übernahme des Darlehens rechtzeitig beim betreffenden Kreditinstitut zu melden. Sollte der/die verstorbene Kreditnehmer/in eine Versicherung für den Todesfall unterschrieben haben, ist unter bestimmten Bedingungen die Bezahlung der Restquote hinfällig.

Die Erbfolgeerklärung

Die Erbfolgeerklärung ist verpflichtend vorgesehen, wenn der/die Verstorbene Immobilien (Grundbesitz und Gebäude) hinterlässt. Sie muss von den Erben/Erbinnen, welche die Hypotheken- und Katastergebühren bezahlen müssen, innerhalb 1 Jahr ab dem Todestag vorgelegt werden. Die von einem/r Erben/Erbin vorgelegte Erklärung gilt für alle Erben/Erbinnen und erfordert nicht den Eingriff eines/r Notar/in, auch wenn man sich in der Regel an solche Fachleute, an eine spezialisierte Kanzlei oder an ein Steuerbeistandszentrum wendet.

Folgende Unterlagen können verlangt werden:

  •  Kopien des Totenscheins auf stempelfreiem Papier;

  • Familienbogen des/r Verstorbenen auf Stempelpapier (bei der Wohnsitzgemeinde des/r Verstorbenen, dies gilt nur für Besitztümer im Trentino und in Südtirol und in den Gemeinden, die im Grundbuch eingetragen sind);

  • Steuernummer und persönliche Daten des/r Verstorbenen (Fotokopie des Steuerkärtchens und beidseitige Fotokopie des Personalausweises);

  • Steuernummer und persönliche Daten der Erben/Erbinnen (Fotokopie des Steuerkärtchens und Fotokopie des Personalausweises);

  • die zuletzt eingereichte Steuererklärung des/r Verstorbenen;

  • Ersatzerklärung des Notorietätsaktes (auf stempelfreiem Papier) oder Selbsterklärung;

  • Katastereinsicht von Gebäuden und Grundstücken und eventuelle urbanistische Zweckbestimmungen des Eigentums und der eventuellen Gemeinschaftsanteile (beim Katasteramt anzufordern);

  • Auszug aus dem Grundbuchamt über Gebäude und Grundstücke (beim Grundbuchamt anzufordern - dies gilt nur für Besitztümer im Trentino und in Südtirol und in den Gemeinden, die über ein Grundbuchamt verfügen);

  • Totenschein von bereits verstorbenen rechtmäßigen Erben/Erbinnen;

  • eventuelles veröffentlichtes oder zu veröffentlichendes Testament;

  • Verträge, welche den Erwerb der Immobilien durch die/den Verstorbene/n beweisen (z. B. Kaufverträge, Erbfolgeerklärungen, Gerichtsurteile, welche die Ersitzung von Gütern bestätigen);

  • eventuelle Bescheinigungen der urbanistischen Zweckbestimmung der Grundstücke;

  • gültiger Marktwert der Bauzonen zum Zeitpunkt des Todesfalls;

  • eventuelle einfache Ausschlagung der Erbschaft;

  • Bescheinigung über das Guthaben/Debit; angereifte Raten, nicht behobenes Pflegegeld;

  • zu Lebzeiten gemachte Schenkungen und/oder in den letzten sechs Monaten vom/von dem/r Verstorbenen getätigte Abtretungen und Veräußerungen;

  • In einem Steuerbeistandszentrum erhalten Sie alle weiterführenden Informationen bezüglich der Erbfolge. Ein Verzeichnis der Steuerbeistandszentren unseres Landes befindet sich in der Anlage F