|
Steuerrechtliche Auflagen |
|
Die Erben/Erbinnen müssen den steuerrechtlichen Auflagen des/r Verstorbenen nachkommen und melden sich als solche bei den Ämtern der zuständigen Agentur der Einnahmen. Nur ein/e Erbin allein braucht die Steuererklärung des/r Verstorbenen abzugeben. Alle am Todestag des/r Beitragszahlers/Beitragszahlerin rechtshängigen Termine werden ipso facto um sechs Monate zugunsten der Erben/Erbinnen verlängert. Der Immobilienbesitz verpflichtet zur Zahlung der Gemeindesteuer IMU (ex ICI), die bis zum Todestag auf den Namen des/r Verstorbenen errechnet wird. Nach dem Todestag muss die IMU von den Erben/Erbinnen entrichtet werden. |
|
Mietverträge |
|
|
Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften |
|
Der Übertritt der Anteile des/r Verstorbenen an die Erben/Erbinnen wird im den Gründungsakt der Gesellschaft geregelt. Die Erben/Erbinnen können Anrecht auf die Auszahlung der Beteiligung haben oder an Stelle des/r Verstorbenen in die Gesellschaft eintreten. |
|
Bonifizierungskonsortium |
|
Die Bezahlung der Gebühren obliegt dem, der die Immobilie am 1. Januar eines jeden Jahres besitzt. Die Erben/Erbinnen müssen das zuständige Konsortium über den Todesfall informieren. |
|
Besitzerwechsel von im öffentlichen Autoregisteramt (PRA) eingetragenen Fahrzeugen |
|
Das vom/von der Verstobenen hinterlassene Fahrzeug darf nicht in die Erbfolgeerklärung aufgenommen werden, sondern man muss es beim öffentlichen Autoregisteramt (Pubblico Registro Automobilistico PRA) auf den/die neue/n Besitzer/in überschreiben, wobei die Erbschaftsannahme in den Archiven festgehalten und der Fahrzeugschein beim Kraftfahrzeugamt (Motorizzazione Civile) aktualisiert werden muss. Man muss beim telematischen Schalter für KFZ-Fahrer, bei den Ämtern des italienischen Automobilclubs ACI mit einer Reihe von Unterlagen, die das Fahrzeug, die Erben/Erbinnen, den/die Verstorbene/n und das eventuelle Testament betreffen, vorstellig werden. Wenn das Fahrzeug auf nur eine/n Erbin/Erben lauten soll, aber mehrere Erben/Erbinnen vorhanden sind, sind folgende zwei Schritte einzuhalten:
Es gibt hierfür keine vorgeschrieben Frist ab dem Todestag; es ist aber ratsam, es so bald wie möglich zu tun, überhaupt, wenn es noch in Umlauf ist. |
|
Verschiedene Unterlagen |
|
Der Bestimmungsort folgender Dokumente des/r Verstorbenen:
|
|
Waffenbesitz |
|
Wenn man die Waffen nicht verkaufen oder bei den zuständigen Sicherheitskräfte abgeben möchte, soll man der Quästur sofort den Waffenbesitz melden und dort um die Ermächtigung zur Aufbewahrung der Waffe ansuchen. Sobald man im Besitz der entsprechenden Genehmigung ist, meldet man die Waffe an. Die Waffenanmeldung muss auf Stempelpapier erfolgen. |
|
Arztspesen |
|
Arztspesen des/r Verstorbenen, die nach seinem Tod beglichen werden, können in der Steuererklärung der Erben/Erbinnen, die für die Spesen aufgekommen sind, aufgenommen werden, auch wenn die Rechnungen auf den Namen des/r Verstorbenen lauten. |
|
Bestattungsspesen |
|
Bestattungsspesen können in einem bestimmten Ausmaß von der Steuererklärung abgezogen werden. Sie umfassen folgende Leistungen: Bestattungen und Leichentransport, Friedhofsspesen, welche die Konzession, die Beerdigung und die Eingravierungen betreffen. Derjenige, der die Kosten übernimmt, kann sie von der Steuer abzuziehen. Der Höchstbetrag, der von der Steuererklärung abgesetzt werden kann, beträgt maximal € 1.550,00 für jeden einzelnen Todesfall. Wenn mehrere Personen die Kosten bestreiten, kann ein/e jede/r von ihnen den verhältnismäßigen Betrag von der Steuer absetzen. Ein Beispiel: Wenn die Gesamtkosten 3.600,00 € betragen und diese von drei Personen zu gleichen Teilen getragen werden, bedeutet dies, dass ein/e jede/r von ihnen 516,66 Euro von der Steuer absetzen kann (1.550,00 € : 3 = 516,66 €). Man ist verpflichtet, die Spesenbelege aufzubewahren, auf denen sowohl der Name des/r Verstorbenen, als auch derjenigen Person, die für die Spesen aufgekommen ist, aufscheinen müssen. Sollten mehrere Personen sich an den Spesen beteiligt haben, aber die Rechnung nur auf eine Person lautend ausgestellt worden sein, so ist die Person, auf der die Rechnung lautet, verpflichtet, auf dem Originaldokument eine von ihr unterschriebene Erklärung über die Aufteilung der Spesen abzugeben. Jede/r, der/die sich an den Spesen beteiligt hat, bewahrt davon eine Kopie auf. |