Allegato alla rivista "Confini" n. 2/2001

Jahrgang 1 - Nr. 2


DIE ZERSTREUUNG DER ASCHE

Endlich! Seit wenigen Monaten ist die Zerstreuung auch hierzulande nicht mehr verboten und kommt so den Wünschen aller entgegen, die sich mit den üblichen Bestattungssitten nicht begnügen mögen. Die Qual der Wahl gab es vorher nicht; die Asche durfte ausschließ1ich auf den Friedhof. Dort gab es drei Varianten: entweder kamen sie ins Familiengrab, in eine Wandnische oder ins Aschenhaus. Die Asche ist keimfrei und stellt somit keine gesundheitliche Gefahrdung dar. Also darf sie von nun an auch außerhalb eines Friedhofes aufbewahrt werden, etwa an einem für den Verstorbenen und seinen Angehörigen bedeutungsvollen Ort, wo die Besinnung mit echter Anteilnahme gepflegt werden kann. Falls erwünscht, steht auch der Zerstreuung nichts mehr im Wege. Die genaue Anleitung dazu bleibt allerdings bis zum Erlass der noch ausstehenden Durchführungsbestimmungen dahin gestellt. Folgendes steht allerdings schon jetzt fest:

  • der Interessent muss eine Willensbezeugung zur Zerstreuung hinterlassen; 

  • die Zerstreuung muss standesamtlich bewilligt werden; 

  • erlaubt ist sie in eigens dafür ausgewiesene Flächen im Friedhof oder auf Privatgrund (mit dem Einverständnis des Eigentümers), in der unbebauten Natur (Meer, See, Fluss, Berg, Wiese, Wald u.s.w.)

  • verboten ist sie in bewohnter Umgebung; 

  • die Durchführung kann den Verwandten, einem Testamentsvollzieher, der Socrem oder der Gemeinde anvertraut werden.

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